Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1

Anwendungsbereich

1)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die geschäftlichen Beziehungen zwischen ATLAS und den Vertragsunternehmern. 

2)

ATLAS wird den Vertragsunternehmer mit ATLAS-Stahlkonstruktionen, Dach- und Wandsystemen, Bauteilen und Zubehör des ATLAS Hallensystems beliefern. Der Aufbau der gelieferten Teile ist nicht Gegenstand des Leistungsumfanges von ATLAS.

3)

Unter die gelieferten Teile fallen alle Bauteile einschließlich Verbindungsteile und Zubehör, wie sie in jeweils gültiger Produktliteratur von ATLAS spezifiziert sind. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung hat der Vertragsunternehmer erhalten. Die grundsätzliche Lieferbereitschaft von ATLAS stellt keine Lieferverpflichtung dar. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden technischen Richtlinien für den Vertragsunternehmer werden zum jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung seitens des Vertragsunternehmers abgefragt. Ergeben sich hieraus vertragliche Verpflichtungen, werden sie vom Vertragsunternehmer anerkannt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden zwischen ATLAS und dem Vertragsunternehmer ausschließlich für alle geschäftlichen Vorgänge Anwendung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsunternehmers haben keine Gültigkeit.

 

§ 2

Lieferumfang, Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1)

ATLAS-Produkte unterliegen einer ständigen Entwicklung. ATLAS hat daher das Recht, die Produktpalette der Atlas-Hallensysteme abzuändern, zu verbessern oder die Herstellung dieser Produktpalette ganz oder teilweise einzustellen. Der Vertragsunternehmer kann hieraus keine Rechte, insbesondere auch keinen Anspruch auf Schadensersatz herleiten. Dies gilt insbesondere für etwaige Ersatzteile. ATLAS hat die Wahl, Nachbestellungen aus eingestellten Produktlinien gegen die Erstattung der Mehrkosten/Aufwendungen zu liefern oder die Lieferung abzulehnen. 

2)

ATLAS wird die Vertragsunternehmer rechtzeitig über die geplante Änderung oder die Einstellung von Produktlinien informieren. Insbesondere wird ATLAS den Vertragsunternehmer mindestens einen Monat vor der geplanten Einstellung der Produktion wissen lassen, ab wann eine Produktlinie nicht mehr erhältlich sein wird. 

3)

Der Vertragsunternehmer ist nicht berechtigt, Rechte oder Verpflichtungen, die der Vertragsunternehmer gegenüber ATLAS eingeht, auf Dritte zu übertragen, es sei denn, dass ATLAS einer solchen Übertragung zuvor schriftlich zugestimmt hat. 

4)

Die Geschäftsbeziehung zwischen ATLAS und dem Vertragsunternehmern ist die zwischen Selbständigen und Vertragspartnern. Keine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Kooperationsvertrages oder der Auftragserteilung kann oder soll so verstanden werden, dass der Vertragsunternehmer als Vertreter bzw. als Agent von ATLAS angesehen werden kann oder dass ihm seitens ATLAS ein Recht oder eine Befugnis zugestanden werden kann, ATLAS in irgendeiner Weise gegenüber Dritten zu verpflichten oder zu vertreten. In Einzelfällen kann der Vertragsunternehmer von ATLAS ausdrücklich schriftlich zu einer Vertretung autorisiert werden.

5)

Es wird klargestellt, dass die Beziehung aus diesem Vertrag eine zwischen gleichberechtigten Geschäftspartnern ist. Der Vertragsunternehmer tritt insbesondere nicht auf als Handelsvertreter für ATLAS.

6)

Allgemeine Haftungsbeschränkung. 

ATLAS haftet für die gehörige Erbringung der ihm obliegenden Leistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit Schäden eintreten, die das Interesse des Vertragsunternehmers an der gehörigen Erfüllung des Vertrages (Erfüllungsinteresse) überschreiten, ist ATLAS von der Haftung befreit, wenn nicht ATLAS oder seine Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Die Haftung für Personenschäden sowie Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt. 

 

§ 3

Nutzung des Warenzeichens ATLAS

1)

Der Vertragsunternehmer ist für die Dauer des Vertrages berechtigt, das ATLAS-Warenzeichen zu nutzen, soweit nicht Einschränkungen des Nutzungsrechtes erfolgen, auf die ATLAS keinen Einfluss hat. Einschränkungen, die ATLAS hinsichtlich der Nutzung des Warenzeichens oder des Namens hinnehmen muss, sind vom Vertragsunternehmer uneingeschränkt zu übernehmen, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche - gleich welchen Inhalts - hergeleitet werden können.

ATLAS wird die Vertragsunternehmer über etwaige Einschränkungen informieren. 

2)

Bei der Verwendung des Warenzeichens sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

a)

Das ATLAS-Warenzeichen darf nicht abgeändert werden. Reproduktionen dürfen nur von Kopien des Originals gefertigt werden. 

b)

Das ATLAS-Warenzeichen darf nur in der von ATLAS vorgeschriebenen Farbe wiedergegeben werden. Es darf kein anderes Zeichen oder Symbol im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ATLAS-Warenzeichen benutzt werden. Das Wort ATLAS darf nicht durch das ATLAS-Warenzeichen ersetzt werden. Das Warenzeichen ATLAS des oberen Schriftsatzzuges ist vom Warenzeichen des Vertragsunternehmers deutlich zu trennen. 

c)

Bei widerrechtlicher Nutzung des Warenzeichens hat ATLAS für jeden Verstoß einen unverzüglichen Unterlassungsanspruch sowie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen Dritter und Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 € als pauschalen Schadensersatz. In Höhe der Vertragsstrafe wird auf den Nachweis eines konkreten Schadens verzichtet. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlich entstandenen Schaden angerechnet.

d)

ATLAS ist seinerseits berechtigt, im Rahmen der Firmenwerbung oder in sonstiger Weise Bezug auf das Unternehmen des Vertragsunternehmers sowie auf Projekte, die der Vertragsunternehmer mit ATLAS-Produkten erstellt hat, zu nehmen, ohne hierfür dem Vertragsunternehmer gesonderte Entgelte zahlen zu müssen. Der Vertragsunternehmer seinerseits stellt Atlas von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. § 2 Abs. 2 des Hauptvertragtextes bleibt jedoch unberührt. ATLAS ist also auch für die vorgenannten Zwecke nicht berechtigt, Kunden Stammdaten zu verlangen.

e)

Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertragsunternehmer den Gebrauch der Warenzeichen der Firma ATLAS in jeder Form unverzüglich zu unterlassen. Der Vertragsunternehmer ist verpflichtet, gestellte Unterlagen wie Drucksachen, Handbücher, Soft- und Hardware u. ä. unverzüglich und ohne Aufforderung an ATLAS zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 d) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

ATLAS ist weiterhin berechtigt, Prospekte, die Bezug nehmen auf Bauvorhaben des Vertragsunternehmers, zeitlich unbegrenzt und ohne weiteres Entgelt zu nutzen. 

 

§ 4

Preise und Lieferbedingungen

ATLAS verkauft und liefert dem Vertragsunternehmer Hallensysteme und Bauteile nach Maßgabe folgender Bedingungen:

Angebote von ATLAS sind nur bei schriftlicher Bestätigung von ATLAS verbindlich. Die Bestätigung per Fax ist ausreichend. Der einzelne Auftrag kommt durch die Auftragsbestätigung von ATLAS zustande.

1)

Zahlungen, Vertragsstrafenklausel

a)

Jeder Auftrag muss vor Produktionsbeginn (in der Regel 6 Wochen vor Auslieferung) finanziell in Höhe des vorläufigen Auftragswertes zu 100 % abgesichert sein. Die Methode der Absicherung (Vorkasse, Zahlungsbürgschaft, Sonstiges) kann im Einzelfall verhandelt werden.

b)

Bei der Absicherung des Auftrags mit einer Zahlungsbürgschaft durch den Kunden wird die Bürgschaft von ATLAS nach vollständigem Zahlungsausgleich unverzüglich zurückgegeben. Kosten für Bürgschaften werden jeweils vom Sicherungsgeber getragen.

c)

Kommt die finanzielle Absicherung durch den Kunden nicht rechtzeitig zustande, sind sämtliche Vertragsfristen für ATLAS nicht mehr bindend. ATLAS kann für hierdurch evtl. entstehende Lieferverzögerungen nicht in Regress genommen werden, ATLAS hat weiter das Recht, von einzelnen Aufträgen zurückzutreten, ohne dass ATLAS mit Sanktionen durch den Auftraggeber belegt werden kann und ohne Einhaltung einer Frist.

Der Vertragsunternehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber auf diese Umstände gesondert hinzuweisen.

d)

Sollten Aufträge des Vertragsunternehmers mehrfach nicht abgesichert werden, so hat ATLAS das Recht, den Kooperationsvertrag fristlos zu kündigen. Klarstellend sei gemeint, dass eine mehrfache Nicht-Absicherung ein Versagen der Absicherung in 3 Fällen (in Worten: DREI) bedeutet. Die Fälle müssen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auftreten, weiter müssen die Fälle nicht nacheinander auftreten. 

e)

Die Zahlungen erfolgen spesenfrei nach Datum der Rechnung ohne Skontoabzug auf die von ATLAS angegebenen Konten. Wechsel werden nur mit Zustimmung von ATLAS in Zahlung genommen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Vertragsunternehmers.

f)

Werden die genannten Zahlungstermine überschritten, kommt der Vertragsunternehmer nach vorheriger Mahnung in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges kann ATLAS vom Vertragsunternehmer Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.

g)

ATLAS steht hinsichtlich seiner sämtlichen Verpflichtungen ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange der Vertragsunternehmer seinen Pflichten, abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt. Insbesondere sind die Zurückbehaltung und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig anerkannte Forderungen des Vertragsunternehmers.

h)

Vertragsstrafe

Schuldet der Vertragsunternehmer ATLAS nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist ATLAS berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung des Erfüllungsanspruches oder der Geltendmachung eines weiteren Schadens einen Betrag in Höhe von 5 % des Auftragswertes zzgl. Mehrwertsteuer zu fordern, grundsätzlich jedoch den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens. Das Recht des Vertragsunternehmers zum Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt. 

2)

Fristen

a)

Liefertermine oder Fristen bedürfen zur verbindlichen Vereinbarung der Schriftform. 

b)

ATLAS bestätigt innerhalb von 2 Wochen den Eingang der Auftragsunterlagen und teilt gleichzeitig einen vorläufigen Liefertermin mit.

c)

Ca. 2 Wochen vor dem vorläufigen Liefertermin wird ATLAS über den tatsächlich voraussichtlichen Liefertermin informieren. ATLAS wird eingereichte Aufträge erst bestätigen können, wenn alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Daten (insbesondere Auftragsschreiben, vollständige technische Angaben, Auftragszeichnungen und weitere Angaben, die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind) bei ATLAS vorliegen. § 2 Abs. 2 des Hauptvertragtextes bleibt jedoch unberührt. ATLAS ist also auch für die vorgenannten Zwecke nicht berechtigt, Kunden Stammdaten zu verlangen.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat. Bei nicht termingemäßer Abnahmebereitschaft des Vertragsunternehmers gilt die rechtzeitige Anzeige der Versandbereitschaft in Schriftform, wobei die Übermittlung per Fax ausreichend ist.

d) 

Vertragsstrafe

Wird aus einem von ATLAS zu vertretenden Grunde ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten, so hat der Vertragsunternehmer ATLAS schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von 3 Wochen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Vertragsunternehmer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Unter Ausschluss weitergehender Rechte wie Schadenersatz o.ä. Ansprüche steht dem Vertragsunternehmer nach erfolgtem Rücktritt eine Entschädigung in Höhe von 5 % des ATLAS-Lieferanteils an den Vertragsunternehmer zu. Dieser Anspruch wird sofort fällig. Sollte die Verzögerung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ATLAS zu vertreten sein, so gilt die oben genannte Beschränkung nicht. ATLAS verbleibt das Recht, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.

e)

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die ATLAS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten von ATLAS oder deren Unterlieferanten eintreten - hat ATLAS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. ATLAS ist vielmehr berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben, wahlweise kann ATLAS auch hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 

Dem Vertragsunternehmer stehen in solchen Fällen keine Ansprüche wegen Nichtlieferung oder Spätlieferung zu. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände nach Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauern. Der Vertragsunternehmer hat seinerseits das Recht, bei Lieferverzögerung von mehr als 3 Wochen vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. 

f) 

Der Vertragsunternehmer ist verpflichtet, versandbereite Ware zum vereinbarten Termin gem. Auftragsbestätigung abzunehmen. Mit Annahmeverzug geht die Gefahr für zufällige Verschlechterung und zufälligen Untergang der Sache auf den Vertragsunternehmer über für die Dauer der verzögerten Annahme.

ATLAS weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Vertragsunternehmer unter Umständen möglich ist, sich gegen ein solches Risiko zu versichern.

g)

Stahlverknappung

Die Vertragsfristen und -termine gelten unter der Voraussetzung, dass das benötigte Rohmaterial innerhalb normaler Lieferzeiten bezogen werden kann.

Normal ist eine Lieferfrist von 10-12 Wochen.

Sollte sich im konkreten Fall herausstellen, dass außergewöhnliche Lieferhemmnisse beim Bezug der Ausgangsmaterialien auftreten, die ATLAS oder seine Subunternehmer nicht zu vertreten haben, so ist ATLAS berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend anzupassen, dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

ATLAS wird den Vertragsunternehmer im Fall von solchen Lieferhemmnissen unverzüglich per Fax informieren und den neuen voraussichtlichen Liefertermin so bald wie möglich mitteilen.

Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen zu höherer Gewalt.

3) 

Versand, Gefahrenübergang

a)

ATLAS übernimmt die erforderliche Verpackung der zu liefernden Materialien und wird für die Verladung im Herstellungswerk auf die jeweiligen Transportmittel Sorge tragen.

b)

Die Kosten des Transports, dessen Art und Weise ATLAS unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragsunternehmers bestimmt, gehen einschließlich Fracht, Versicherung und Verzollung zu Lasten des Vertragsunternehmers.

c)

Die Gefahr geht auf den Vertragsunternehmer über, sobald die Sendung an die den Transport ausfahrende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werksgelände des Produktionsbetriebes verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von ATLAS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragsunternehmer über.

4)

Eigentumsvorbehalt

a)

Alle Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher ATLAS gegen den Vertragsunternehmer zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, im Eigentum von ATLAS. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Vertragsunternehmer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von ATLAS.

b)

Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, ATLAS nicht gehörenden Vertragsgegenständen durch den Vertragsunternehmer oder durch Dritte gelten die §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass Miteigentumsanteile an den neuen Sachen ATLAS zustehen. Eine evtl. Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich im Auftrage von ATLAS mit der Folge, dass Atlas (Mit-) Eigentümer der be- oder verarbeiteten Sachen wird. 

c)

Der Einbau oder die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragsunternehmer nur insoweit gestattet, wie es für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte üblicherweise notwendig ist. Der Vertragsunternehmer ist verpflichtet, soweit rechtlich möglich, sich gegenüber seinem Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragsunternehmer nicht berechtigt. 

d)

Der Vertragsunternehmer tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenansprüche und Ansprüche, die an die Stelle des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung treten können, insbesondere Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, zur Sicherung an ATLAS ab, soweit ATLAS Ansprüche gegen den Vertragsunternehmer hat. 

Auf Verlangen von ATLAS hat der Vertragsunternehmer die Abtretung seinen Kunden gegenüber offen zu legen und ATLAS jede erforderliche Auskunft zu erteilen sowie ATLAS sämtliche zur Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Das Verlangen nach Offenlegung ist jederzeit zulässig. 

e)

Übersteigt der Wert der für ATLAS bestehenden Sicherheiten die entsprechenden Forderungen von ATLAS, so ist ATLAS auf Verlangen des Vertragsunternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten steht ATLAS zu, wobei ATLAS auf die berechtigten Belange des Vertragsunternehmers Rücksicht nehmen wird. 

f)

Wird die Vorbehaltsware der Gestalt mit einem Grundstück oder einer anderen beweglichen Sache verbunden, dass hier ein wesentlicher Bestandteil des Grundstückes oder einer einheitlichen Sache wird, so geht der Anspruch des Vertragsunternehmers gegen dessen Kunden nur in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware auf ATLAS über.

g)

ATLAS wird die Abtretung grundsätzlich als stille Abtretung behandeln, solange der Vertragsunternehmer nicht mit seinen Leistungen im Rückstand ist. Der Vertragsunternehmer verpflichtet sich, im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmungen der Vorbehaltsware auf das Eigentum von Atlas hinzuweisen und ATLAS unverzüglich von den Maßnahmen zu unterrichten sowie die zur Sicherung des Eigentums von ATLAS erforderlichen Rechtsbehelfe selbst zu ergreifen. Ggf. bei ATLAS entstehende Interventionskosten zu Rechtsstreitigkeiten trägt der Vertragsunternehmer.

5)

Preise

a)

Die Preise für das ATLAS-Hallensystem sind in dem ATLAS-Preisbuch sowie dem rechnergestützten Kalkulationsprogramm für ATLAS-Hallensysteme und zugehöriger Handbücher in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Die dort aufgeführten Preise sind Nettopreise in Euro ab Herstellungswerk einschließlich Ladung auf Lkw. Transporte inkl. der Versicherungen und der Überführungskosten, Legitimationspapiere und sonstige Frachtkosten gehen zu Lasten des Vertragsunternehmers und werden gesondert berechnet. Selbiges gilt sinngemäß für Zusatzlieferungen.

 

§ 5

Gewährleistung

a)

Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Verträgen um Kaufverträge bzw. um Werklieferungsverträge handelt, bei welchem Kaufrecht Anwendung findet. Die Parteien vereinbaren insoweit ausdrücklich die Anwendbarkeit von Kaufrecht, die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht ist ausgeschlossen, soweit nicht § 651 BGB anderes anordnet.

b)

Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Gefahrübergang. Es sei nochmals klar gestellt, dass der Gefahrübergang ab Übergabe im Herstellungswerk oder Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft stattfindet.

c)

ATLAS haftet nur für die konstruktive Planung unter Ausschluss der Haftung für Funktionalität und Brauchbarkeit, insbesondere hinsichtlich Ausstattungsgrad und geplanter Nutzung.

d)

Der Vertragsunternehmer ist verpflichtet, unmittelbar nach Anlieferung der Kauf- oder Liefergegenstände unverzüglich zu überprüfen, ob diese den Bestellungen entsprechen. Auf die unverzügliche Rügeobliegenheit des § 377 HGB wird hiermit hingewiesen. 

Material, das fehlerhaft oder mangelhaft geliefert worden ist, ist unverzüglich zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine Übermittlung per Fax ausreichend ist. 

ATLAS entscheidet nach eigener Wahl nach einer Rüge gem. § 439 BGB, ob eine Nachbesserung oder eine Neulieferung erfolgt. Ein Anspruch auf Neulieferung besteht seitens des Vertragsunternehmers nicht. 

Soweit unzureichendes Material ohne vorherige Prüfung durch den Vertragsunternehmer eingebaut wird oder der Vertragsunternehmer eine solche Verarbeitung oder einen solchen Einbau veranlasst, hat der Vertragsunternehmer keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung oder Neulieferung.

e)

Darüber hinausgehende Rechte des Vertragsunternehmers, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. 

ATLAS weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine Beratungstätigkeit ausübt und keine konstruktiven Vorschläge zur Erfüllung von konstruktiven Aufgaben macht, welche nicht zum Lieferumfang von ATLAS gehören. Insbesondere erstellt ATLAS hierfür weder Werkstattzeichnungen noch ist ATLAS mit der Erstellung oder der Konzeption von zu planenden Gebäudeteilen befasst.

Die Pläne, die ATLAS in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erstellt, dienen einzig und allein dem Aufbau des gelieferten Kaufgegenstandes. Eine wie auch immer geartete, darüber hinausgehende Verwendung der Pläne wird von ATLAS ausdrücklich nicht gebilligt, die Pläne sind hierfür in der Regel auch nicht geeignet. Eine planerische Auseinandersetzung mit Bedürfnissen und Wünschen des Kunden findet insofern nicht statt.

Das oben Genannte gilt nur dann nicht, wenn ein entsprechender Rat schriftlich und mit Genehmigung der Geschäftsleitung erfolgt ist und ATLAS in zurechenbarer Weise in Bezug auf die Erteilung des Rates grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. 

f)

Ansprüche aufgrund mangelnder Qualität können nur in dem Umfang gegenüber ATLAS erhoben werden, in dem dieselben Ansprüche gegenüber dem Endkunden erfüllt werden müssen.

 

§ 6

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

a)

Der Kooperations-Vertrag sowie die in seinem Rahmen zwischen den Vertragsparteien abgewickelten Aufträge und alle etwaig daraus zwischen den Vertragsparteien resultierenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz von ATLAS.

Der Vertragsunternehmer versichert hiermit, dass er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages keine gesetzlichen Vorschriften irgendeines Staates verletzt, in dem dieser Vertrag erfüllt wird. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ATLAS.

b)

Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 

c)

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragsparteien eine neue Vereinbarung treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

d)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Vereinbarung, zukünftig auf die Schriftform zu verzichten.

 

§ 7

Änderungen des Auftrages, gesonderte Leistungen

a)

ATLAS hat das Recht, bei Änderungen oder zusätzlichen Leistungen zum Hauptauftrag die zusätzlichen Leistungen und die Änderungskosten separat abzurechnen. 

b)

Leistungen von ATLAS, die vom Vertragsunternehmer veranlasst worden sind, insbesondere Statik und notwendige Organisationsmaßnahmen sind, auch für den Fall des Scheiterns des Vertrages, ATLAS pauschal mit 5% des avisierten Auftragsumfanges zu erstatten.

c)

Die vorbezeichneten Kosten werden bei endgültiger Auftragsausführung mit dem Auftragswert verrechnet, soweit die vorbezeichneten Leistungen unverändert Bestand haben oder übernommen werden können.